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Im Juli 2022 wurden durch die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Voraussetzungen geschaffen, den Gasverbrauch im Stromsektor bei drohender Gasknappheit zu reduzieren. Die §§ 50 a bis 50 e EnWG zielen auf eine Steigerung der Stromerzeugung aus Kohle und Mineralöl ab, während die §§ 50 f bis 50 h EnWG Maßnahmen zur Reduzierung der Gasstromerzeugung und zur Flexibilisierung der Gasversorgung einführen.

Überblick

Die Gesetzgebung basiert auf zwei Säulen. Die erste Säule (§ 50 f EnWG) beinhaltet die Genehmigung von Regelungen zur

  • a) raschen Begrenzung des Einsatzes von Gaskraftwerken und
  • b) zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei der Stromerzeugung im Falle einer Gefährdung des Gasversorgungssystems.

Die zweite Säule (§ 50 g EnWG) trägt dazu bei, bestehende Gaslieferverträge zu flexibilisieren. Zusätzliche Anreize, unterstützt durch Informationspflichten aus § 50 h EnWG, werden gesetzt, um große Endverbrauchende dabei zu unterstützen, Gas einzusparen und am Markt bereitzustellen. Gespartes Gas steht somit dort zur Verfügung, wo es am dringendsten benötigt wird.

Säule 1: Senkung der Gasverstromung durch Rechtsentscheid

§ 50 f EnWG ermächtigt die Bundesregierung, Verordnungen zu erlassen, mit deren Hilfe im Strombereich vorübergehend Gaseinsparungen erreicht werden können. Die Stromerzeugung aus der Nutzung von Erdgas kann für bis zu sechs Monate reduziert oder ganz eingestellt werden, wenn eine Alarm- oder Notfallstufe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit einem Gasnotfallplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgerufen wurde. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Versorgung geschützter Kundinnen und Kunden aufrechterhalten wird. Details werden in der Verordnung geregelt, unter anderem die Größe der betroffenen Anlagen, die Frage, wie die Kürzung der Stromerzeugung aus Erdgas umgesetzt wird, und die Höhe möglicher Strafen.

Säule 2: Flexibilität bei der Gasversorgung

Die Regelungen des § 50 g EnWG stellen sicher, dass trotz der Entwicklung des Energiemarktes Gaskraftwerke und Industrieprozesse weiterhin in großem Umfang in Betrieb bleiben, da Gaslieferverträge eine feste Mengenstruktur vorsehen und ein Weiterverkauf somit häufig nicht erfolgen kann. Bei diesen Strukturen besteht für Endverbrauchende kein Anreiz, weniger Gas zu verbrauchen. Gem. § 50 g Abs. 1 EnWG werden bei Gaslieferverträgen mit Mindestabnahmemengen alle Vertragsklauseln für nichtig erklärt, die gegen eine Weiterveräußerung nicht genutzter Gasmengen sprechen. Auf Schwellenwerte wurde verzichtet, da bei Verträgen mit Großkundinnen und -kunden feste Mengengerüste üblich sind. § 50 g Abs. 2 EnWG sieht vor, dass die Letztverbrauchenden eines Gasliefervertrages das Recht haben, die nicht vom Gasliefernden bezogene Gasmenge zurückzugeben. Darunter fallen Lieferverträge für Endverbraucheranlagen ab einer Anschlussleistung von 10 MW. Dieser Anspruch ist darauf ausgelegt, dass die Letztverbrauchenden für nicht genutzte Gasmengen den aktuellen Großhandelspreis vom Gasversorger erhalten. Im Gegenzug kann der Gasversorger pauschal 10 % von der daraus resultierenden Erstattung abziehen. Dadurch wird der Aufwand für die Rückgewinnung und Weiterveräußerung der Gasmenge kompensiert, der mit dem Erstattungsbetrag an den Endverbrauchenden verrechnet werden kann. So soll eine effektive Gasallokation im Markt erreicht werden. In der Konstellation reduzierter Gaslieferungen bleibt das Recht der Gasliefernden zur Vertragsanpassung aufgrund höherer Gewalt von dieser Maßnahme unberührt.

Verhältnis zum Energiesicherheitsgesetz

§ 50 i EnWG stellt klar, dass Vorschriften des EnWG zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Strombereich die Vorschriften des Energiesicherheitsgesetzes (EnSiG) nicht berühren. Danach können Maßnahmen nach § 50 f EnWG und Maßnahmen von EnSiG, beispielsweise nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnSiG oder nach § 24 EnSiG, unabhängig voneinander und parallel durchgeführt werden. Die jeweiligen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.

Bewertung

Gem. § 50 j EnWG hat die Bundesregierung bis zum 12. Juli 2023 zu entscheiden, ob die Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach §§ 50 a bis 50 h EnWG im Hinblick auf Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz erforderlich und angemessen ist.

Unabhängig davon sind die beschriebenen Maßnahmen gem. § 121 EnWG befristet. Der Gesetzgeber spricht von einer ausreichenden Übergangsfrist bis zum 31. März 2024, ab diesem Zeitpunkt sind keine Maßnahmen mehr zu erwarten. Der Winter 2023/2024 wurde jedoch vorsorglich aufgenommen.

Außerdem läuft die Regelung des § 50 g EnWG, die die notwendige Flexibilität bei der Nutzung fossiler Energieträger für den Winter 2022/2023 sicherstellen soll, am 31. März 2023 aus.

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Autor Lars Zimmermann

Lars Zimmermann ist Senior Consultant bei adesso und seit knapp zehn Jahren in der Energiewirtschaft tätig. Seine Arbeitsschwerpunkte bildeten hierbei Prozesse der Abrechnung, des Kontokorrents und der Tarifierung. Darüber hinaus beschäftigt er sich intensiv mit dem Wettbewerb und der Regulierung in der Energiewirtschaft.

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Autor Georg Benhöfer

Georg Benhöfer ist Leiter des Themenschwerpunkts Regulierung in der Energiewirtschaft bei adesso. Als Senior Consultant mit Fokus auf die Gestaltung und Umsetzung von sowohl klassischen als auch agilen Digitalisierungsprojekten begleitet er seit vielen Jahren Unternehmen der Energiewirtschaft als Projektleiter, Fachexperte und strategischer Berater.

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Autor Stephen Lorenzen

Stephen Lorenzen ist Managing Consultant bei adesso und seit fast fünf Jahren in der Energiewirtschaft tätig. Er versteht sich als pragmatischer und interdisziplinärer Allround-Berater mit mehrjähriger Berufserfahrung in den Bereichen Innovationsmanagement, Requirements Engineering sowie klassischem und agilem Projektmanagement.

Kategorie:

Branchen

Schlagwörter:

Energiewirtschaft

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